Die erste Abmahnung gegen private Drohne rechtskräftig

Auch im privaten Einsatz sind Drohnen rechtlich heikel. Filmen über fremden Grundstücken ist nicht erlaubt.

Drohen und ferngesteuerte Quadrocopter* erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, besonders auch im privaten Umfeld. Für ein paar Euro gibt es mittlerweile zahlreiche Modelle in unterschiedlichen Leistungsklassen.
Die meisten Drohnen verfügen heutzutage auch über eine eingebaute Kamera, mit Fotos und Videos möglich. Auch hier entscheidet natürlich der Preis über die Leistungsfähigkeit der Kamera, je teurer desto besser ist dabei der Maßstab.

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Rechtliche Vorgaben

Doch neben etwas flugtechnischer Übung, die unbedingt nötig ist, um die Drohne einigermaßen absturzsicher in die gewünschten Regionen zu manövrieren, gilt es auch die rechtlichen Vorgaben beim Einsatz einer Drohne zu beachten, sonst kann es ganz schnell teuer werden.

Welche rechtlichen Regeln für Fotodrohnen gelten, haben wir bereits vor einiger Zeit in dem verlinkten Beitrag erläutert. In der Praxis scheinen sich jedoch viele Anwender nicht darum zu scheren. Deshalb ist „Mister Maut“ Alexander Dobrindt (CSU), seines Zeichens Bundesverkehrsminister, unlängst auf die Idee gekommen, einen Führerschein für Drohnen einzuführen. Eine skurrile und offenbar auch nicht zu Ende gedachte Idee

Flugdrohne mit einer Fotokamera
Flugdrohne mit einer Fotokamera

Abmahnung wegen Drohnen-Einsatz

Doch ganz so abwegig scheint der Plan von Dobrindt nicht zu sein. Denn offensichtlich benötigen viele Menschen, die sich privat einen Quadrocopter zulegen, eindringliche Hinweise darauf, wie sie diesen einsetzen dürfen.

So kam jetzt eine Streitigkeit unter Nachbarn vor Gericht, bei der es um den Einsatz einer privaten Fotodrohne ging. Der Besitzer hat nämlich ganz rein zufällig das Grundstück seiner Nachbarin überflogen und dabei Fotos gemacht, als diese wiederum rein zufällig ein Sonnenbad in ihrem Garten nahm.
Als die Nachbarin die Drohne bzw. deren Fluggeräusche vernahm, zog sie sich schnell etwas über und verfolgte den Flug der Drohne. So kam sie schließlich zu dessen Besitzer, der nur wenige Häuser wohnte. Bei ihrem Eintreffen war der Drohnen-Besitzer gerade dabei sich mit zwei weiteren Nachbarn die mit der Foto-Drohne gerade gemachten Fotos zu betrachten.

Der Anwalt der Frau formulierte daraufhin eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung an den neugierigen Nachbarn. Doch der weigerte sich die Erklärung zu unterzeichnen.

Gerichtsverhandlung

Die Sache ging deshalb vor das Amtsgericht Potsdam. Dort kamen der Richter schnell zu der Auffassung, daß der Nachbar seine Fotodrohne ganz gezielt über das Grundstück der Nachbarin fliegen ließ. Damit hat er das Recht auf Privatsphäre verletzt. Das Überfliegen eines sichtgeschützten Gartens mit einer Drohne, die Foto- und Videoaufnahmen machen kann, ist vergleichbar mit einer Ausspähung.

Außerdem erklärten das Gericht, daß es einen Unterschied macht, ob man mit einem Modellflugzeug oder einem Spieldrachen über fremde Grundstücke fliegt oder ob es dabei um eine Kameradrohne handelt.

Die Abmahnung ist deshalb berechtigt. Sollte sich der Nachbar weiterhin uneinsichtig zeigen, droht ihm im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Da wird es sich wohl zweimal überlegen.

Fazit

Wer sich also eine Drohen oder einen Quadrocopter mit Kamera zulegt, sollte sich tunlichst an die rechtlichen Vorgaben halten, sonst kann es schnell teuer werden.

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[Letzte Aktualisierung am 6.03.2024 um 08:31 Uhr / * = werbender Link (Affiliate) / Bilder von der Amazon Product Advertising API]